AGB Werkstattaufträge Nasta Marine SA

1. Allgemeines

Diese Bedingungen sind auf die Ausführung von Umbau-, Reparatur- und Änderungsarbeiten an Booten durch die Werft Nasta Marine in Estavayer-le-Lac anwendbar.

 

2. Vertragsabschluss

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen zwischen der Werft und dem Besteller bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (normaler Postverkehr, nicht jedoch E-Mail). 2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch die Werft zustande („Auftragsbestätigung“). 3. Die Vertragsbestimmungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit die Werft diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der vereinbarte Preis versteht sich netto in Schweizer Franken (exkl. MWST) und gilt für Lieferung ab Werft. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu dem am Verrechnungstag in der Schweiz gültigen Steuersatz verrechnet.
Der vereinbarte Preis ist ohne Abzüge oder Rückbehalte zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig.

2. Eine Verrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.

3. Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel für Fracht und Versicherungen gehen zu Lasten
des Bestellers.

4. Der Besteller hat alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen.

5. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5 % zu entrichten.

6. Bei Bestellungen ab CHF 5‘000 behält sich die Werft vor, Anzahlungen dem Auftragsvolumen angemessen zu verlangen.

7. Prioritäten beim Einwassern im Frühling haben Kunden, welche ihre Winterarbeiten oder vorgängige Aufträge vollumfänglich bezahlt haben.

8. Die Werft behält sich das Recht vor, Mahnungen sofort nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu versenden.
Gemäss dem Schweizer Obligationsrecht kann die Betreibung umgehend nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist eingeleitet werden.

Die Werft behält sich das Recht vor, Aufträge nur gegen Vorauskasse auszuführen.

 

4. Lieferfristen

1. Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für die Werft nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt worden ist.

2. Die Frist beginnt mit Abschluss des Vertrages bzw. sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeit vorliegen. Sie gilt als eingehalten, wenn das Boot abnahmebereit ist.

3. Der Besteller kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt und dies die Werft ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Besteller sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

4. Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, welche die Werft nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Besteller unverzüglich mit. 5. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Bestellers, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Besteller kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.

5. Sicherheiten

1. Die Werft behält sich vor, bis zur Befriedigung ihrer Forderungen das Retentionsrecht nach den Art. 895 ff. ZGB geltend zu machen.

2. An Booten, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, werden Arbeiten nur gegen vorgängige Leistung einer angemessenen Sicherheit vorgenommen.

6. Transport

Das Boot, an dem Arbeiten vorzunehmen sind, ist vom Besteller auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Werft braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.

Bei An- oder Abtransport trägt der Besteller die Transportgefahr.

3. Übernimmt die Werft den Transport, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind rechtzeitig bekannt zu geben.

4. Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

7. Gewährleistung

1. Die Werft verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht auszuführen oder durch Dritte fachgerecht ausführen zu lassen.

2. Die Werft leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Ablieferung („Gewährleistungsfrist“) gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr für die fachgemässe und sorgfältige Ausführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten.

3. Die Gewährleistung für vom Besteller oder Dritten gelieferte Bestandteile entspricht der von dieser gestatteten Gewährleistung, maximal der gemäss Ziff. VII 2 hiervor Vereinbarten.

4. Erweist sich das Boot oder Teile desselben als schadhaft und sind diese Mängel nachweislich auf mangelhafte Ausführung oder auf fehlerhaftes, von der Werft geliefertes Material zurückzuführen, so wird die Werft diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Instandstellung oder Auswechseln von schadhaften Teilen beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Werft diese Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

5. Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die Werft die Gewährleistung im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, allerdings nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht sofort geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft oder wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Werft Arbeiten am Boot ausführen.

7. a) Für gewehrleistete sowie für nicht gewehrleistete Reparaturen sind die Transportkosten des Bootes zur Werft Nasta Marine SA zu Lasten des Bestellers.

b) Falls die Transportkosten des Bootes unangemessen mit den Reparaturkosten sind, können die Parteien vereinbaren, dass die Werft zum Standort des Bootes reist, um die nötigen Reparaturen auszuführen. Die Reisekosten der Werft gehen wie folgt zu Lasten des Bestellers:

– CHF 1.60/km ab Werft Nasta Marine SA – CHF 120.00 pro Stunde für die Deplatzierung

Die Werft hat nur den durch die Ausführung mangelhafter Reparatur dem Besteller unmittelbar entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Haftung für weiteren Schaden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.

9. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten der vereinbarten Arbeiten.

10. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

8. Haftung

1. Die Werft haftet gegenüber dem Besteller für Schäden, soweit diese von ihrem Personal anlässlich der Ausführung der ihr vom Besteller übertragenen Arbeiten oder bei der Beseitigung von Mängeln gemäss Ziff. VII nachweislich durch grobes Verschulden verursacht worden sind. Die Haftung für weiteren Schaden und andere Forderungen ist ausgeschlossen.

2. Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch ihn selbst oder sein Personal oder durch von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verursacht werden.

3. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn oder von indirekten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden oder Verluste geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

4. Vorbehalten bleibt die Haftung nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht.

9. Gefahrtragung

1. Der Besteller trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes des Bootes während der Ausführung der Arbeiten – ungeachtet davon, wo diese ausgeführt werden – und während des Transportes oder der Lagerung des Bootes.

2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand für den Besteller wie auch für die Werft ist der Sitz der Werft,

Estavayer-le-Lac.
Es gilt das Schweizer Recht.

Estavayer-le-Lac, März 2019

Route du Port 15
CH-1470 Estavayer-le-Lac
+41 26 663 26 26
info@nastamarine.ch

Succursale du port de Chevroux
sur rendez-vous au
+41 26 663 26 26

Siège principal
Du lundi au jeudi
08.00 – 12.00 | 13.00 – 17.30
Vendredi
08.00 – 12.00 | 13.00 – 16.15
Samedi sur rendez-vous

 

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